Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit - Durchführung (Montenegro)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 52/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 52 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vier
FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 16
Kostenerstattung
(1)Absatz eins,Für die Durchführung des Artikels 15 und des Artikels 16 Absatz 4 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung der Kosten von Sachleistungen von dem nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht kommenden Träger nach Abschluss des Leistungsfalles oder für jedes Kalendervierteljahr geltend zu machen.
(2)Absatz 2,Der zuständige Träger hat die Kosten nach Absatz 1 binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2013
Dokumentnummer
NOR40128100