Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Montenegro)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 51/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Kapitel 2
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 16
Sachleistungen
Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat und die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält oder dort wohnt, hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger ihres Aufenthalts- oder Wohnortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert wäre. Artikel 11 Absatz 2 gilt entsprechend.
In den Fällen des Absatzes 1 werden die Sachleistungen gewährt
in der Republik Österreich
von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,
in Montenegro
von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Organisationseinheit des Fonds für Krankenversicherung.
Anstelle des in Absatz 2 genannten österreichischen Trägers kann ein Träger der Unfallversicherung die Leistung erbringen.
Für die Erstattung der nach Absatz 1 entstandenen Kosten gilt Artikel 15 entsprechend.
Schlagworte
Aufenthaltsort
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2013
Dokumentnummer
NOR40128123