Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Montenegro)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 51/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 28
Befreiung von Steuern und Beglaubigungen
Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern oder Gebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, wird auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden erstreckt, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.
Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2013
Dokumentnummer
NOR40128135