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Art. 37

Fassungen
ab 01.06.2011 — BGBl. III Nr. 51/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 37 heute01.06.2011 BGBl. III Nr. 51/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2011,

Typ

Vertrag – Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 37

Inkrafttretensdatum

01.06.2011BGBl. III Nr. 51/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 37

Versicherungslastregelungen

  1. Absatz eins,
    Die Träger in der Republik Österreich übernehmen alle Anwartschaften und Ansprüche von Personen, die am 1. Jänner 1956 österreichische Staatsangehörige waren oder die nach den österreichischen Rechtsvorschriften für den Bereich der Sozialversicherung als Volksdeutsche anerkannt werden, vorausgesetzt, dass sich die betreffenden Personen am 1. Jänner 1956 im Gebiet der Republik Österreich nicht nur vorübergehend aufgehalten haben, soweit diese Anwartschaften und Ansprüche auf Grund der vor dem 1. Jänner 1956 in der ehemaligen jugoslawischen Sozialversicherung (Pensions- oder Invaliditätsversicherung) zurückgelegten Versicherungszeiten entstanden sind.
  2. Absatz 2,
    Die Träger in Montenegro übernehmen alle Anwartschaften und Ansprüche von montenegrinischen Staatsangehörigen, die als jugoslawische Staatsangehörige am 1. Jänner 1956 ihren Wohnort im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien hatten, soweit diese Anwartschaften und Ansprüche auf Grund der vor dem 1. Jänner 1956 in der österreichischen Sozialversicherung (Pensions- oder Unfallversicherung) zurückgelegten Versicherungszeiten entstanden sind.
  3. Absatz 3,
    Sind Leistungsansprüche zu übernehmen, so gelten die allgemeinen Voraussetzungen für die entsprechenden Leistungen als erfüllt. Hiebei sind für die Bemessung der Leistungen die den übernommenen Leistungsansprüchen zugrunde liegenden Versicherungszeiten heranzuziehen. Erreichen diese Zeiten nicht das Ausmaß der für die entsprechenden Pensionen erforderlichen Wartezeit, so sind der Leistungsbemessung Zeiten im Ausmaß dieser Wartezeit zugrunde zu legen.
  4. Absatz 4,
    Für die Berücksichtigung der Anwartschaften und Ansprüche in Leistungen der österreichischen Pensions- oder Unfallversicherung sind die Rechtsvorschriften des österreichischen Bundesgesetzes vom 22. November 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensions-(Renten-)Versicherung und Unfallversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland anzuwenden.

Schlagworte

Pensionsversicherung

Im RIS seit

19.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013

Gesetzesnummer

20007233

Dokumentnummer

NOR40128144