Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Montenegro)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 51/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 7
Besondere Regelungen
Wird ein Dienstnehmer von einem Unternehmen mit Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind bis zum Ende des 24. Kalendermonates nach dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
Die Besatzung eines Seeschiffes sowie andere gewöhnlich auf einem Seeschiff beschäftigte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt. Diese Regelung gilt nicht für Personen wie Hafenarbeiter, die im Hafen an Bord gehen und auf dem Schiff Arbeiten verrichten.
Eine Person, die gewöhnlich in einem Vertragsstaat selbstständig erwerbstätig ist und die eine ähnliche Tätigkeit im anderen Vertragsstaat ausübt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit 24 Kalendermonate nicht überschreitet.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2013
Dokumentnummer
NOR40128114