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Art. 7

Fassungen
ab 01.06.2011 — BGBl. III Nr. 51/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.06.2011 BGBl. III Nr. 51/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2011,

Typ

Vertrag – Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.06.2011BGBl. III Nr. 51/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 7

Besondere Regelungen

  1. Absatz eins,
    Wird ein Dienstnehmer von einem Unternehmen mit Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind bis zum Ende des 24. Kalendermonates nach dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
  2. Absatz 2,
    Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
  3. Absatz 3,
    Die Besatzung eines Seeschiffes sowie andere gewöhnlich auf einem Seeschiff beschäftigte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt. Diese Regelung gilt nicht für Personen wie Hafenarbeiter, die im Hafen an Bord gehen und auf dem Schiff Arbeiten verrichten.
  4. Absatz 4,
    Eine Person, die gewöhnlich in einem Vertragsstaat selbstständig erwerbstätig ist und die eine ähnliche Tätigkeit im anderen Vertragsstaat ausübt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit 24 Kalendermonate nicht überschreitet.

Im RIS seit

19.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013

Gesetzesnummer

20007233

Dokumentnummer

NOR40128114