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Art. 9

Fassungen
ab 01.06.2011 — BGBl. III Nr. 51/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.06.2011 BGBl. III Nr. 51/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2011,

Typ

Vertrag – Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.06.2011BGBl. III Nr. 51/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 9

Ausnahmen

  1. Absatz eins,
    Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers oder auf Antrag des Selbständigen können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 6 bis 8 vereinbaren, wobei auf die Art und die Umstände der Erwerbstätigkeit Bedacht zu nehmen ist.
  2. Absatz 2,
    Gelten für einen Erwerbstätigen nach Absatz 1 die Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates, obwohl er die Erwerbstätigkeit im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausübt, so sind die Rechtsvorschriften so anzuwenden, als ob er diese Erwerbstätigkeit im Gebiet des ersten Vertragsstaates ausüben würde.

Im RIS seit

19.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013

Gesetzesnummer

20007233

Dokumentnummer

NOR40128116