Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 01.04.2011 — BGBl. III Nr. 49/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.04.2011 BGBl. III Nr. 49/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schutz von Kindern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2011,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.04.2011BGBl. III Nr. 49/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

29/01 Zivilrecht

Text

Artikel 11

  1. Absatz eins,In allen dringenden Fällen sind die Behörden jedes Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich das Kind oder ihm gehörendes Vermögen befindet, zuständig, die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen.
  2. Absatz 2,Maßnahmen nach Absatz 1, die in bezug auf ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat getroffen wurden, treten außer Kraft, sobald die nach den Artikeln 5 bis 10 zuständigen Behörden die durch die Umstände gebotenen Maßnahmen getroffen haben.
  3. Absatz 3,Maßnahmen nach Absatz 1, die in bezug auf ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Nichtvertragsstaat getroffen wurden, treten in jedem Vertragsstaat außer Kraft, sobald dort die durch die Umstände gebotenen und von den Behörden eines anderen Staates getroffenen Maßnahmen anerkannt werden.

Im RIS seit

19.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

20007247

Dokumentnummer

NOR40128208