Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutz von Kindern
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 49/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2011,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Text
Artikel 13
(1)Absatz eins,Die Behörden eines Vertragsstaats, die nach den Artikeln 5 bis 10 zuständig sind, Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen, dürfen diese Zuständigkeit nicht ausüben, wenn bei Einleitung des Verfahrens entsprechende Maßnahmen bei den Behörden eines anderen Vertragsstaats beantragt worden sind, die in jenem Zeitpunkt nach den Artikeln 5 bis 10 zuständig waren, und diese Maßnahmen noch geprüft werden.
(2)Absatz 2,Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Behörden, bei denen Maßnahmen zuerst beantragt wurden, auf ihre Zuständigkeit verzichtet haben.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022
Dokumentnummer
NOR40128210