Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutz von Kindern
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 49/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2011,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Text
Kapitel III Anzuwendendes RechtKapitel römisch drei Anzuwendendes Recht
Artikel 15
(1)Absatz eins,Bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit nach Kapitel II wenden die Behörden der Vertragsstaaten ihr eigenes Recht an.Bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit nach Kapitel römisch zwei wenden die Behörden der Vertragsstaaten ihr eigenes Recht an.
(2)Absatz 2,Soweit es der Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes erfordert, können sie jedoch ausnahmsweise das Recht eines anderen Staates anwenden oder berücksichtigen, zu dem der Sachverhalt eine enge Verbindung hat.
(3)Absatz 3,Wechselt der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in einen anderen Vertragsstaat, so bestimmt das Recht dieses anderen Staates vom Zeitpunkt des Wechsels an die Bedingungen, unter denen die im Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthalts getroffenen Maßnahmen angewendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022
Dokumentnummer
NOR40128212