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Art. 23

Fassungen
ab 01.04.2011 — BGBl. III Nr. 49/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute01.04.2011 BGBl. III Nr. 49/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schutz von Kindern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2011,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

01.04.2011BGBl. III Nr. 49/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

29/01 Zivilrecht

Text

Kapitel römisch vier Anerkennung und Vollstreckung

Artikel 23

  1. Absatz eins,Die von den Behörden eines Vertragsstaats getroffenen Maßnahmen werden kraft Gesetzes in den anderen Vertragsstaaten anerkannt.
  2. Absatz 2,Die Anerkennung kann jedoch versagt werden,
    1. Litera a
      wenn die Maßnahme von einer Behörde getroffen wurde, die nicht nach Kapitel römisch zwei zuständig war;
    2. Litera b
      wenn die Maßnahme, außer in dringenden Fällen, im Rahmen eines Gerichts oder Verwaltungsverfahrens getroffen wurde, ohne dass dem Kind die Möglichkeit eingeräumt worden war, gehört zu werden, und dadurch gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze des ersuchten Staates verstoßen wurde;
    3. Litera c
      auf Antrag jeder Person, die geltend macht, dass die Maßnahme ihre elterliche Verantwortung beeinträchtigt, wenn diese Maßnahme, außer in dringenden Fällen, getroffen wurde, ohne dass dieser Person die Möglichkeit eingeräumt worden war, gehört zu werden;
    4. Litera d
      wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Staates offensichtlich widerspricht, wobei das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist;
    5. Litera e
      wenn die Maßnahme mit einer später im Nichtvertragsstaat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes getroffenen Maßnahme unvereinbar ist, sofern die spätere Maßnahme die für ihre Anerkennung im ersuchten Staat erforderlichen Voraussetzungen erfüllt;
    6. Litera f
      wenn das Verfahren nach Artikel 33 nicht eingehalten wurde.

Im RIS seit

19.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

20007247

Dokumentnummer

NOR40128220