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Art. 31

Fassungen
ab 01.04.2011 — BGBl. III Nr. 49/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 31 heute01.04.2011 BGBl. III Nr. 49/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schutz von Kindern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2011,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 31

Inkrafttretensdatum

01.04.2011BGBl. III Nr. 49/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

29/01 Zivilrecht

Text

Artikel 31

Die Zentrale Behörde eines Vertragsstaats trifft unmittelbar oder mit Hilfe staatlicher Behörden oder sonstiger Stellen alle geeigneten Vorkehrungen, um

  1. Litera a
    die Mitteilungen zu erleichtern und die Unterstützung anzubieten, die in den Artikeln 8 und 9 und in diesem Kapitel vorgesehen sind;
  2. Litera b
    durch Vermittlung, Schlichtung oder ähnliche Mittel gütliche Einigungen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes bei Sachverhalten zu erleichtern, auf dieses Übereinkommen anzuwenden ist;
  3. Litera c
    auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Vertragsstaats bei der Ermittlung des Aufenthaltsorts des Kindes Unterstützung zu leisten, wenn der Anschein besteht, dass das Kind sich im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates befindet und Schutz benötigt.

Im RIS seit

19.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

20007247

Dokumentnummer

NOR40128228