Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutz von Kindern
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 49/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2011,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden
auf die Feststellung und Anfechtung des Eltern-Kind-Verhältnisses;
auf Adoptionsentscheidungen und Maßnahmen zur Vorbereitung einer Adoption sowie auf die Ungültigerklärung und den Widerruf der Adoption;
auf Namen und Vornamen des Kindes;
auf die Volljährigerklärung;
auf trusts und Erbschaften;
auf die soziale Sicherheit;
auf öffentliche Maßnahmen allgemeiner Art in Angelegenheiten der Erziehung und Gesundheit;
auf Maßnahmen infolge von Straftaten, die von Kindern begangen wurden;
auf Entscheidungen über Asylrecht und Einwanderung.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022
Dokumentnummer
NOR40128201