Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutz von Kindern
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 49/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2011,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 59Artikel 59
Text
Artikel 59
(1)Absatz eins,Ein Staat, der aus zwei oder mehr Gebietseinheiten besteht, in denen für die in diesem Übereinkommen behandelten Angelegenheiten unterschiedliche Rechtssysteme gelten, kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass das Übereinkommen auf alle seine Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere davon erstreckt wird; er kann diese Erklärung durch Abgabe einer neuen Erklärung jederzeit ändern.
(2)Absatz 2,Jede derartige Erklärung wird dem Depositar unter ausdrücklicher Bezeichnung der Gebietseinheiten notifiziert, auf die dieses Übereinkommen angewendet wird.
(3)Absatz 3,Gibt ein Staat keine Erklärung nach diesem Artikel ab, so ist dieses Übereinkommen auf sein gesamtes Hoheitsgebiet anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022
Dokumentnummer
NOR40128256