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Art. 63

Fassungen
ab 01.04.2011 — BGBl. III Nr. 49/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 63 heute01.04.2011 BGBl. III Nr. 49/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schutz von Kindern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2011,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 63

Inkrafttretensdatum

01.04.2011BGBl. III Nr. 49/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

29/01 Zivilrecht

Text

Artikel 63

Der Depositar notifiziert den Mitgliedstaaten der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht sowie den Staaten, die nach Artikel 58 beigetreten sind,

  1. Litera a
    jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung nach Artikel 57;
  2. Litera b
    jeden Beitritt und jeden Einspruch gegen einen Beitritt nach Artikel 58;
  3. Litera c
    den Tag, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 61 in Kraft tritt;
  4. Litera d
    jede Erklärung nach Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 59;
  5. Litera e
    jede Vereinbarung nach Artikel 39;
  6. Litera f
    jeden Vorbehalt nach Artikel 54 Absatz 2 und Artikel 55 sowie jede Rücknahme eines Vorbehalts nach Artikel 60 Absatz 2;
  7. Litera g
    jede Kündigung nach Artikel 62.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen in Den Haag am 19. Oktober 1996

Sub-Litera, i, n französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung des Königreichs der Niederlande hinterlegt und von der jedem Staat, der zur Zeit der Achtzehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht Mitglied der Konferenz war, auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird.

Im RIS seit

19.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

20007247

Dokumentnummer

NOR40128260