Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Serbien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 55/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 55 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7
Benachrichtigung über die Rückführung oder die Durchbeförderung
Die zuständige Behörde der ersuchenden Partei wird die zuständige Behörde der ersuchten Partei über die Rückführung oder die Durchbeförderung der betroffenen Person unter Verwendung des Formulars in Anhang 2 oder 4 dieses Protokolls rechzeitig, spätestens aber zwei Arbeitstage vor der geplanten Rückführung benachrichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2012
Dokumentnummer
NOR40128268