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Art. 9

Fassungen
ab 01.05.2011 — BGBl. III Nr. 56/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.05.2011 BGBl. III Nr. 56/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Serbien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 56 aus 2011,

Typ

Vertrag – Serbien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.05.2011BGBl. III Nr. 56/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 9

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist von jeder Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden.

(3) Dieses Abkommen kann nur im Einvernehmen beider Vertragsparteien geändert beziehungsweise ergänzt werden. Änderungen beziehungsweise Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Form.

(4) Das Außerkrafttreten dieses Abkommens zieht nicht die Beendigung gemeinsamer Arbeiten, die auf seiner Grundlage durchgeführt werden und zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens nicht abgeschlossen sind, nach sich.

Geschehen zu Wien, am 13.7.2010 in zwei Urschriften, jede in deutscher, serbischer und englischer Sprache, wobei alle Sprachfassungen gleichermaßen authentisch sind. Im Falle divergierender Interpretationen des Inhalts des Abkommens gilt der Text in englischer Sprache.

Im RIS seit

20.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20007249

Dokumentnummer

NOR40128289