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Art. 6

Fassungen
ab 05.04.2011 — BGBl. III Nr. 57/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute05.04.2011 BGBl. III Nr. 57/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Estland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 57 aus 2011, Undefined

Typ

Vertrag – Estland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

05.04.2011BGBl. III Nr. 57/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 6

Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung

  1. Absatz eins,
    Die Vereinbarung tritt mit Unterschriftsleistung in Kraft. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Mit dem Inkrafttreten der Vereinbarung tritt die Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Estland über die Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Estland über die gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen ihrer Staaten im Verfahren der Visaerteilung2 vom 18. September 2009 außer Kraft.
  2. Absatz 2,
    Jede Partei kann diese Vereinbarung jederzeit auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. In einem solchen Fall tritt die Vereinbarung drei Monate nach dem Eingang der Kündigungsnote bei der anderen Partei außer Kraft.

Geschehen in Wien am 5. April 2011, in zwei Urschriften in deutscher und estnischer Sprache.

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2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2009,.

Im RIS seit

20.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2016

Gesetzesnummer

20007250

Dokumentnummer

NOR40128296