Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 129/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
2. Abschnitt
Gestaltung der Grundausbildung
Allgemeine Gliederung und Gestaltung der Grundausbildung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Grundausbildung dauert rund zwölf Monate, wobei diese Dauer durch Anrechnungen (§ 3 Abs. 3, § 9 Abs. 6) verkürzt wird. Sie soll spätestens mit dem Ende des vierten Verwendungsjahrs abgeschlossen sein und besteht aus folgenden Elementen:Die Grundausbildung dauert rund zwölf Monate, wobei diese Dauer durch Anrechnungen (Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz 6,) verkürzt wird. Sie soll spätestens mit dem Ende des vierten Verwendungsjahrs abgeschlossen sein und besteht aus folgenden Elementen:
Strukturierte Praxiseinführung;
(2)Absatz 2,Soweit dies zweckmäßig ist, können die einzelnen Teile des Lehrgangs auch unter Nutzung interaktiver Lehr- und Lernmethoden (wie jener des e-Learnings) gestaltet werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR40128307