Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fahrverbotskalender 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 131/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist
am 23. April 2011 von 10 bis 15 Uhr, am 5. August 2011 von 18 bis 24 Uhr und am 24. Dezember 2011 von 10 bis 22 Uhr auf der Inntalautobahn A 12 und Brennerautobahn A 13, wenn das Ziel der Fahrt in Italien oder in einem Land liegt, das über Italien erreicht werden soll;
an allen Samstagen vom 2. Juli 2011 bis einschließlich 27. August 2011 in der Zeit von 9 bis 15 Uhr, wenn das Ziel der Fahrt in Italien oder in einem Land liegt, das über Italien erreicht werden soll und am 22. April 2011 und 3. Oktober 2011 in der Zeit von 0 bis 22 Uhr, wenn das Ziel der Fahrt in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht werden soll, auf der Inntalautobahn A 12 und auf der Brennerautobahn A 13;
an allen Samstagen vom 2. Juli 2011 bis einschließlich 27. August 2011 in der Zeit von 8 bis 15 Uhr außerhalb des Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen auf der
Loferer Straße B 178 von Lofer bis Wörgl;
Ennstal Straße B 320 beginnend bei Straßenkilometer 4,500;
Seefelder Straße B 177 im gesamten Bereich;
Fernpassstraße B 179 von Nassereith bis Biberwier;
Achensee Straße B 181 im gesamten Bereich;
an allen Samstagen vom 2. Juli 2011 bis einschließlich 27. August 2011 in der Zeit von 8 bis 15 Uhr auf der Ost Autobahn A 4 von der Anschlussstelle Schwechat bis zur Staatsgrenze Nickelsdorf in beiden Fahrtrichtungen, ausgenommen Ziel- und Quellverkehre nach und aus den Bezirken Neusiedl am See, Eisenstadt, Eisenstadt-Umgebung, Rust, Mattersburg, Bruck an der Leitha, Gänserndorf und Wien Umgebung
verboten.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR40128331