Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.05.2011 bis 30.11.2011 — BGBl. II Nr. 136/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.05.201130.11.2011 BGBl. II Nr. 136/2011 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befristete Beschäftigung von AusländerInnen in der Land- und Forstwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2011BGBl. II Nr. 136/2011

Außerkrafttretensdatum

30.11.2011

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 2,

Im Rahmen dieser Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten erteilt werden. Für AusländerInnen, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft befristet beschäftigt waren und den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu neun Monaten erteilt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 31. Dezember 2011 enden.

  1. Absatz 2,Beschäftigungsbewilligungen, die im Rahmen der mit Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2010, zugeteilten Kontingente erteilt wurden und nach dem 30. April 2011 enden, sind auf die Kontingente gemäß Paragraph eins, anzurechnen.
  2. Absatz 3,AusländerInnen, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen, und AsylwerberInnen sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

Schlagworte

Ausländer, Ausländerin, Asylwerber, Asylwerberin

Im RIS seit

02.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2011

Gesetzesnummer

20007258

Dokumentnummer

NOR40128375