Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tapezierer/in und Dekorateur/in-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 143/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 150/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 12.Paragraph 12,
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Polsterer oder im Lehrberuf Polsterer/Polsterin kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Tapezierer/in und Dekorateur/in abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 und Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 9, 10 und 11 sinngemäß. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Polsterer oder im Lehrberuf Polsterer/Polsterin kann gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Tapezierer/in und Dekorateur/in abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 9, 10 und 11 sinngemäß.
Schlagworte
Tapeziererin, Dekorateurin
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Dokumentnummer
NOR40204601