Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 01.06.2011 — BGBl. II Nr. 143/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.06.2011 BGBl. II Nr. 143/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tapezierer/in und Dekorateur/in-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.06.2011BGBl. II Nr. 143/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachkunde

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Werk- und Hilfsstoffe,
    2. Ziffer 2
      Werkzeuge und Maschinen,
    3. Ziffer 3
      Arbeitsverfahren.
  2. Absatz 2,Die Prüfung kann auch mit elektronischen Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  4. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Werkstoff

Im RIS seit

03.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2011

Gesetzesnummer

20007259

Dokumentnummer

NOR40128388