Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.06.2018 bis 30.04.2022 — BGBl. II Nr. 149/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.06.201830.04.2022 § → § BGBl. II Nr. 149/2018 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 97/2022
§ 101.06.201131.05.2018 BGBl. II Nr. 148/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Metalltechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.06.2018BGBl. II Nr. 149/2018

Außerkrafttretensdatum

30.04.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 97/2022

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Metalltechnik

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Metalltechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet.
  2. Absatz 2,Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:
    1. Ziffer eins
      Maschinenbautechnik (H1)
    2. Ziffer 2
      Fahrzeugbautechnik (H2)
    3. Ziffer 3
      Metallbau- und Blechtechnik (H3)
    4. Ziffer 4
      Stahlbautechnik (H4)
    5. Ziffer 5
      Schmiedetechnik (H5)
    6. Ziffer 6
      Werkzeugbautechnik (H6)
    7. Ziffer 7
      Schweißtechnik (H7)
    8. Ziffer 8
      Zerspanungstechnik (H8)
  3. Absatz 3,Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von Paragraph eins, Absatz 4, ein weiteres Hauptmodul oder eines der folgenden Spezialmodule gewählt werden:
    1. Ziffer eins
      Automatisierungstechnik (S1)
    2. Ziffer 2
      Designtechnik (S2)
    3. Ziffer 3
      Konstruktionstechnik (S3)
    4. Ziffer 4
      Prozess- und Fertigungstechnik (S4)
  4. Absatz 4,Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:

Haupt-module

können kombiniert werden mit

H1

H2

H3

H4

H5

H6

H7

H8

S1

S2

S3

S4

H1

 

x

 

x

 

x

 

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x

 

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x

Dauer

4

4

4

4

4

4

4

H2

x

 

 

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Dauer

4

4

4

4

4

4

4

H3

 

 

 

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Dauer

4

4

4

4

4

4

H4

x

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Dauer

4

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4

4

4

4

4

H5

 

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Dauer

4

4

4

4

4

H6

x

 

 

 

 

 

 

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Dauer

4

4

4

4

4

H7

 

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Dauer

4

4

4

4

H8

x

 

 

 

 

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x

Dauer

4

4

4

4

4

  1. Absatz 5,Die Ausbildung im Modullehrberuf Metalltechnik dauert höchstens vier Jahre. In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert dreieinhalb Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre. Eine Kombination von weiteren Modulen ist danach nicht mehr möglich.
  2. Absatz 6,Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Metalltechniker, Metalltechnikerin) zu bezeichnen.
  3. Absatz 7,Alle auszubildenden bzw. absolvierten Hauptmodule und Spezialmodule sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 149/2018

Schlagworte

Metallbautechnik, Prozesstechnik, Hauptmodul

Im RIS seit

09.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2022

Gesetzesnummer

20007265

Dokumentnummer

NOR40204599