Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Metalltechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 148/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 97/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachzeichnen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat die Anfertigung einer Fertigungszeichnung eines mechanischen Werkstücks zu umfassen.
(2)Absatz 2,Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2022
Dokumentnummer
NOR40128528