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Art. 8

Fassungen
ab 22.09.2010 — BGBl. III Nr. 60/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute22.09.2010 BGBl. III Nr. 60/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen (Rückführung und Übernahme) - Protokoll (Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 2011,

Typ

Vertrag – Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

22.09.2010BGBl. III Nr. 60/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

römisch vier. Kosten

Artikel 8

Kosten

1. Die Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Rückübernahme oder Durchbeförderung wird in Artikel 15 des Abkommens geregelt.

2. Die ersuchende Vertragspartei wird der ersuchten Vertragspartei alle Kosten, welche durch die Gewährung der notwendigen Unterstützung durch die ersuchte Vertragspartei während der Durchbeförderung entstanden sind, ersetzen.

3. Alle Transportkosten und Kosten der Begleitung im Zusammenhang mit einer irrtümlichen Rückübernahme gemäß Artikel 12 des Abkommens, werden von der ersuchenden Vertragspartei an die ersuchte Vertragspartei ersetzt, unter der Voraussetzung, dass die ersuchte Vertragspartei eine umfassende schriftliche Begründung der ersuchenden Vertragspartei dafür übermittelt, warum die in Artikel 2 bis 5 des Abkommens festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt seien, samt allen vorliegenden Informationen über die tatsächliche Identität, Staatsangehörigkeit der zurückzuführenden Person.

4. Die ersuchende Vertragspartei wird über schriftliches Ersuchen alle Kosten, welche bei der ersuchten Vertragspartei entstanden sind, mittels Banküberweisung innerhalb von 30 (dreißig) Tagen, gerechnet ab dem Tag der Vorlage der Rechnung, begleichen.

5. Die Bankverbindungen werden im Detail gemeinsam mit diesem Ersuchen übermittelt.

Im RIS seit

12.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2012

Gesetzesnummer

20007274

Dokumentnummer

NOR40128613