Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen im Verfahren der Visaerteilung – Durchführung (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 88/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 4
(1) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständige Vertretungsbehörde nicht erfüllt, ist die vertretende Vertretungsbehörde gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) ermächtigt, nach Prüfung des Antrags die Visumerteilung selbstständig zu verweigern. Bei der Verweigerung eines Visums kommt Artikel 32 Abs. 3 des Visakodex zur Anwendung.(1) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständige Vertretungsbehörde nicht erfüllt, ist die vertretende Vertretungsbehörde gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) ermächtigt, nach Prüfung des Antrags die Visumerteilung selbstständig zu verweigern. Bei der Verweigerung eines Visums kommt Artikel 32 Absatz 3, des Visakodex zur Anwendung.
(2) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständige Vertretungsbehörde erfüllt, entscheidet diese über den Visumantrag und stellt gemäß der vorgenommenen Prüfung ein Visum aus.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Dokumentnummer
NOR40129063