Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 01.06.2011 — BGBl. III Nr. 88/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.06.2011 BGBl. III Nr. 88/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen im Verfahren der Visaerteilung – Durchführung (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2011,

Typ

Vertrag - Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.06.2011BGBl. III Nr. 88/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 6

(1)        Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung stattfindet. Sie wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.

(2)        Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung schriftlich kündigen. In diesem Fall tritt diese Vereinbarung 6 Monate nach der Zustellung der Benachrichtigung über die Kündigung an die zweite Vertragspartei außer Kraft.

(3)        Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung jederzeit suspendieren, die tritt am Tag der Zustellung der Benachrichtigung über die Suspendierung an die zweite Vertragspartei in Kraft.

Geschehen in Bratislava am 6. Mai 2011, in zwei Urschriften, jede in deutscher und slowakischer Sprache, wobei beide Texte in gleicherweise authentisch sind.

Im RIS seit

10.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

20007301

Dokumentnummer

NOR40129065