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Art. 4

Fassungen
ab 18.05.2011 — BGBl. III Nr. 89/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute18.05.2011 BGBl. III Nr. 89/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen im Verfahren der Visumerteilung (Lettland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2011, Undefined

Typ

Vertrag – Lettland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

18.05.2011BGBl. III Nr. 89/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 4

Aufnahme der Vertretungstätigkeit

  1. Absatz eins,
    Die vertretende zuständige Vertretungsbehörde nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung der Vereinbarung selbständig vor.
  2. Absatz 2,
    Die vertretene Vertragspartei setzt die Europäische Kommission über diese Vereinbarung und deren Beendigung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.
  3. Absatz 3,
    Gleichzeitig zur Informierung gemäß Absatz 2 setzt die vertretende Vertragspartei sowohl die Konsulate der anderen Mitgliedsstaaten als auch die Delegation der Europäischen Union in dem betreffenden Konsularbezirk über diese Vereinbarung und deren Beendigung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.

Im RIS seit

15.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2016

Gesetzesnummer

20007313

Dokumentnummer

NOR40129125