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Art. 6

Fassungen
ab 18.05.2011 — BGBl. III Nr. 89/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute18.05.2011 BGBl. III Nr. 89/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen im Verfahren der Visumerteilung (Lettland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2011, Undefined

Typ

Vertrag – Lettland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

18.05.2011BGBl. III Nr. 89/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 6

Inkrafttreten, Änderung, Geltungsdauer und Kündigung

  1. Absatz eins,
    Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt durch Unterzeichnung in Kraft.
  2. Absatz 2,
    Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen beider Vertragsparteien auf diplomatischem Weg geändert oder ergänzt werden
  3. Absatz 3,
    Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung jederzeit auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. In einem solchen Fall tritt die Vereinbarung drei Monate nach dem Eingang der Kündigungsmitteilung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
  4. Absatz 4,
    Die Vertragsparteien können die Anwendung dieser Vereinbarung oder eines ihrer Teile jederzeit suspendieren. Über den Anfang und das Ende der Suspendierung informieren die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg. Soweit nicht anders vereinbart wird, wird eine Suspendierung nach dem Eingang der entsprechenden Mitteilung bei der anderen Vertragspartei wirksam.

Geschehen zu Wien, am 18. Mai 2011 in zwei Urschriften, in deutscher und lettischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise authentisch ist.

Im RIS seit

15.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2016

Gesetzesnummer

20007313

Dokumentnummer

NOR40129127