Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
ab 18.01.2011 — BGBl. III Nr. 91/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2 heute18.01.2011 BGBl. III Nr. 91/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2011,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

18.01.2011BGBl. III Nr. 91/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Österreichische Botschaft

Osztrák Nagykövetség

GZ: Budapest-ÖB/KONS/1598/2010

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft entbietet dem Ministerium des Äußeren der Republik Ungarn den Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung und beehrt sich unter Bezugnahme auf die Verbalnote mit der Zahl 3283-72/Adm/KÜM/2010 vom 27.10.2010 das geschätzte Ministerium zu ersuchen eine Änderung bei der Bezeichnung der österreichischen Vertragspartei vorzunehmen.

Im ersten Absatz wurde durch ein Versehen neben dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten auch die Bundesministerin für Inneres als österreichische Vertragspartei angeführt. Dies ist unzutreffend und wäre daher zu streichen.

Die Botschaft übermittelt das Visavertretungsabkommen in deutscher und ungarischer Sprache mit der oben genannten Textänderung und ersucht das geschätzte Ministerium das nachstehende Abkommen im Wege eines Notenwechsels zu bestätigen.

Die Botschaft benützt diese Gelegenheit, das geschätzte Ministerium des Äußeren der Republik Ungarn ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Budapest, am 30. Dezember 2010

An das

Ministerium des Äußeren

der Republik Ungarn

Budapest

AÜ

GZ.: KÜM/875-I/2011/Adm

Verbalnote

Das Ministerium des Äußeren der Republik Ungarn entbietet der Österreichischen Botschaft Budapest den Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung und beehrt sich unter Bezugnahme auf ihre Verbalnote vom 30. Dezember 2010 mit der Zahl Budapest-ÖB/KONS/1598/2010 den Text des Schengnenvisavertretungsabkommens mit folgendem Inhalt zu bestätigen:

Anmerkung, es folgt der Text der Vereinbarung)

Das Ministerium des Äußeren der Republik Ungarn benützt diese Gelegenheit, die geschätzte Botschaft ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Budapest, den 17. Jänner 2011

Im RIS seit

20.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2016

Gesetzesnummer

20007316

Dokumentnummer

NOR40129144