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Art. 1

Fassungen
ab 18.01.2011 — BGBl. III Nr. 91/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute18.01.2011 BGBl. III Nr. 91/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2011,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

18.01.2011BGBl. III Nr. 91/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 1

Gegenseitige Vertretung

(1) Die Republik Österreich und die Republik Ungarn vertreten einander bei der Bearbeitung und Erteilung einheitlicher, grundsätzlich für das Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweise Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsabkommen) gültiger Visa.

(2) Die Dienstorte, an denen eine Vertretung gemäß Absatz 1 erfolgt, ihr Beginn und ihre Beendigung sind dem Anhang zu dieser Vereinbarung zu entnehmen. In der Anlage kann weiters festgelegt werden, dass die Bearbeitung von Visaanträgen bestimmter Drittstaatsangehöriger von der Vertretung ausgenommen werden kann.

Änderungen des Anhangs erfolgen im Rahmen eines Notenwechsels zwischen den Vertragsparteien.

Im RIS seit

20.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2016

Gesetzesnummer

20007316

Dokumentnummer

NOR40129138