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Art. 4

Fassungen
ab 18.01.2011 — BGBl. III Nr. 91/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute18.01.2011 BGBl. III Nr. 91/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2011,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

18.01.2011BGBl. III Nr. 91/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 4

Aufnahme der Vertretungstätigkeit

(1) Die vertretende Vertretungsbehörde nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung des Abkommens selbständig vor.

(2) Die vertretene Vertragspartei setzt die Europäische Kommission über diese Vereinbarung und deren Beendigung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.

(3) Gleichzeitig zur Informierung gemäß Absatz 2 setzt das Konsulat der vertretenden Vertragspartei sowohl die Konsulate der anderen Mitgliedsstaaten als auch die Delegation der Europäischen Union in dem betreffendem Konsularbezirk über diese Vereinbarung und deren Beendigung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.

Im RIS seit

20.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2016

Gesetzesnummer

20007316

Dokumentnummer

NOR40129141