Kurztitel
Abkommen über finanzielle Kooperation
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 93/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2011,
Index
39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe
Text
ANNEX
SCHRITT 1:
Projektideen, welche zur Finanzierung durch das Österreichische Soft Loan Verfahren in Betracht kommen, können von beiden Seiten zur Begutachtung übermittelt werden.
SCHRITT 2:
Eine Rückmeldung wird der entsprechenden Partei übermittelt.
SCHRITT 3:
Auf Basis dieser Information können Vergabeverfahren eingeleitet werden. Die Albanische Seite kann lediglich Angebote österreichischer Exporteure einbeziehen, für welche sie bis zum Ende des Vergabeverfahrens Bestätigungsschreiben erhalten haben (siehe Schritt 4).
SCHRITT 4:
Sobald sämtliche notwendige Begutachtungen abgeschlossen und Genehmigungen erteilt sind, wird die Österreichische Seite dem österreichischen Unternehmen ein entsprechendes Bestätigungsschreiben durch die Oesterreichische Kontrollbank AG (OeKB) zur Verfügung stellen.
SCHRITT 5:
Auf Basis von Vergabezuschlägen können Liefer- und Kreditverträge finalisiert werden.
SCHRITT 6:
Projekte, für die Liefer- und Kreditverträge unterschrieben wurden, können durch Notenwechsel gemäß Artikel 5 des Abkommens in das Abkommen einbezogen werden.
SCHRITT 7:
In Übereinstimmung mit Artikel 10 des Abkommens wird Albanien die Bereitstellung jeglicher notwendiger Unterlagen zur Evaluierung, Überprüfung und Überwachung realisierter Projekte ermöglichen.