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Art. 12

Fassungen
01.05.2011 bis 30.04.2013 — BGBl. III Nr. 93/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1201.05.201130.04.2013 BGBl. III Nr. 93/2011 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über finanzielle Kooperation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2011,

Typ

Vertrag – Albanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.05.2011BGBl. III Nr. 93/2011

Außerkrafttretensdatum

30.04.2013

Index

39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe

Text

Artikel 12

Die Bestimmungen des gegenständlichen Abkommens treten am ersten Tage des Monats, welcher auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander über die Erfüllung aller in ihrem jeweiligen Land erforderlichen Verfahren unterrichtet haben, in Kraft. Das gegenständliche Abkommen wird für einen Zeitraum von zwei Jahren abgeschlossen und kann, auch lediglich für prozedurale Fragen, im beiderseitigen Einvernehmen durch Notenwechsel verlängert werden.

Unterfertigt in zwei Originalen, beide in englischer Sprache.

Im RIS seit

20.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2011

Gesetzesnummer

20007317

Dokumentnummer

NOR40129158