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Art. 2

Fassungen
01.05.2011 bis 30.04.2013 — BGBl. III Nr. 93/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 201.05.201130.04.2013 BGBl. III Nr. 93/2011 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über finanzielle Kooperation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2011,

Typ

Vertrag – Albanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2011BGBl. III Nr. 93/2011

Außerkrafttretensdatum

30.04.2013

Index

39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe

Text

Artikel 2

Zum Zwecke der Förderung und Erweiterung der finanziellen Kooperation ist der österreichische Bundesminister für Finanzen bereit, die Gewährung gebundener Hilfskredite zu konzessionellenKonditionen, welche von der Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft, Wien (OeKB) unter ihrem Exportfinanzierungsverfahren refinanziert werden, zu unterstützen.

Ein indikativer Finanzrahmen von bis zu EUR 40.000.000 (Euro vierzig Millionen) wird auf außerordentlicher Basis für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens in Aussicht genommen.

Der ungenutzte Anteil des vormaligen Abkommens, unterzeichnet am 3. Juni 20081 , und in Kraft für zwei Jahre ab 1. November, 2008, kann zusätzlich verwendet werden um geeignete Projekte unter diesem Abkommen zu finanzieren.

_______________________

1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 158 aus 2008,.

Im RIS seit

20.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2011

Gesetzesnummer

20007317

Dokumentnummer

NOR40129148