Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über finanzielle Kooperation
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 93/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe
Text
Artikel 3
Die Kreditkonditionen werden in Übereinstimmung mit den sich aus dem "Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite" unter Schirmherrschaft der OECD ergebenden internationalen Verpflichtungen festgelegt. Der Vergünstigungsgrad wird dementsprechend mindestens 35% betragen.
Die Eignung der zu finanzierenden Projekte wird unter Berücksichtigung der aus der Anwendung der "Helsinki"-Regeln über gebundene Hilfskredite gewonnenen ex-ante Leitlinien und der anzuwendenden nationalen Zuteilungskriterien bewertet.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2011
Dokumentnummer
NOR40129149