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Art. 5

Fassungen
01.05.2011 bis 30.04.2013 — BGBl. III Nr. 93/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 501.05.201130.04.2013 BGBl. III Nr. 93/2011 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über finanzielle Kooperation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2011,

Typ

Vertrag – Albanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.05.2011BGBl. III Nr. 93/2011

Außerkrafttretensdatum

30.04.2013

Index

39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe

Text

Artikel 5

Beide Parteien stimmen überein, der im Annex beschriebenen Vorgehensweise für unter diesem Abkommen zur Umsetzung vorgesehene Projekte zu folgen.

Die Einbeziehung von Projekten in dieses Abkommen soll durch Briefaustausch zwischen dem Ministerium für Finanzen der Republik Albanien und dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich vereinbart werden. Dies soll in fortlaufender Weise während eines Zeitraumes von 24 Monaten, beginnend mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens, erfolgen. Projekte, welche sich vor Inkrafttreten dieses Abkommens in Verhandlung befinden, können einbezogen werden, Projektnotifikationen können jedoch gemäß den OECD-Regeln nur bis 7. Juli 2012 durchgeführt werden.

Im RIS seit

20.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2011

Gesetzesnummer

20007317

Dokumentnummer

NOR40129151