Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über finanzielle Kooperation
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 93/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe
Text
Artikel 6
Die gewährten Kredite sind für den Ankauf von österreichischen Gütern und Dienstleistungen heranzuziehen, wobei darin Güter und Dienstleistungen nicht-österreichischer Herkunft bis zu 50% beinhaltet sein können.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2011
Dokumentnummer
NOR40129152