Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über finanzielle Kooperation
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 93/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe
Text
Artikel 7
Der Ministerrat der Republik Albanien, vertreten durch das Ministerium für Finanzen, garantiert hiermit unwiderruflich und unbedingt die Erfüllung aller sich aus den österreichischen Hilfskrediten im Rahmen des gegenständlichen Abkommens ergebenden Zahlungsverpflichtungen. Der Ministerrat der Republik Albanien, vertreten durch das Ministerium für Finanzen, verzichtet hiermit unwiderruflich auf jegliche Geltendmachung eines etwaigen Immunitätsrechtes in Bezug auf Klageerhebung oder Vollstreckung betreffend Zahlungen, welche unter diesem Abkommen garantiert werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2011
Dokumentnummer
NOR40129153