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Art. 1

Fassungen
ab 01.01.2009 — BGBl. III Nr. 94/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.01.2009 BGBl. III Nr. 94/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2011,

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. III Nr. 94/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 1

Bereiche und Ziel der Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach Maßgabe ihres nationalen Rechts und im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sowie bei der Verhütung und der Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere folgende Bereiche:

  1. Ziffer eins
    den illegalen Anbau, die illegale Erzeugung, Einfuhr, Ausfuhr, den illegalen Transport und Handel von Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen;
  2. Ziffer 2
    den Terrorismus;
  3. Ziffer 3
    andere Formen der organisierten internationalen Kriminalität einschließlich Schlepperei und illegale Migration, Eigentumskriminalität, Diebstahl von und illegalem Handel mit Kunstgegenständen und Kulturgütern, Wirtschaftskriminalität, Korruption, Geldwäsche, Fälschungskriminalität (Geld, Wertpapiere und Dokumente) und Umweltkriminalität.

Im RIS seit

21.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20007319

Dokumentnummer

NOR40129163