Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Nordmazedonien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 94/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2011,
Typ
Vertrag – Nordmazedonien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 12
Inkrafttreten, Änderungen, Ergänzungen und Kündigung
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitteilen, dass die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Im schriftlichen Einvernehmen können an diesem Abkommen Änderungen und Ergänzungen vorgenommen werden.
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall wird die Kündigung am ersten Tag des zweiten Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Notifikation der anderen Vertragspartei zugegangen ist.
Geschehen zu Brdo-Kranj, am 25.01.2008, in zwei Urschriften, jede in deutscher und mazedonischer Sprache, von denen beide gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Dokumentnummer
NOR40129174