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Art. 8

Fassungen
ab 01.01.2009 — BGBl. III Nr. 94/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.01.2009 BGBl. III Nr. 94/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2011,

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. III Nr. 94/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 8

Einschränkung der Zusammenarbeit

  1. Absatz eins,
    Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die Erledigung eines Ersuchens oder eine andere Art der Zusammenarbeit geeignet ist, ihre Souveränität, ihre Sicherheit, ihre öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen ihres Landes zu beeinträchtigen oder gegen Grundsätze ihrer Rechtsordnung zu verstoßen, so kann sie die Unterstützung ganz oder teilweise verweigern oder von bestimmten Bedingungen abhängig machen.
  2. Absatz 2,
    Die ersuchende Vertragspartei ist von der Entscheidung unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

Im RIS seit

21.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20007319

Dokumentnummer

NOR40129170