Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Nordmazedonien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 94/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2011,
Typ
Vertrag – Nordmazedonien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 8
Einschränkung der Zusammenarbeit
Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die Erledigung eines Ersuchens oder eine andere Art der Zusammenarbeit geeignet ist, ihre Souveränität, ihre Sicherheit, ihre öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen ihres Landes zu beeinträchtigen oder gegen Grundsätze ihrer Rechtsordnung zu verstoßen, so kann sie die Unterstützung ganz oder teilweise verweigern oder von bestimmten Bedingungen abhängig machen.
Die ersuchende Vertragspartei ist von der Entscheidung unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Dokumentnummer
NOR40129170