Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
07.04.2011 bis 30.06.2013 — BGBl. III Nr. 95/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 207.04.201130.06.2013 BGBl. III Nr. 95/2011 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinbarung über den Zugang zu den Daten und Informationen in der Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem (ETS-SF)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2011,

Typ

Vertrag – EUROCONTROL

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

07.04.2011BGBl. III Nr. 95/2011

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013

Index

89/07 Umweltschutz

Text

ANHANG 2 SCHLÜSSEL FÜR DIE KOSTENUMLAGE ZWISCHEN DEN TEILNEHMENDEN STAATEN

  1. Ziffer eins
    Der Teil der Kosten für einen gegebenen Zeitraum (wie in Artikel 4 beschrieben), der von der nationalen Behörde zu tragen ist (die Nutzerkosten), wird nach einer Methode der Verteilung der Kosten für den Zeitraum (die Kosten) zwischen den einzelnen nationalen Behörden berechnet, die mit EUROCONTROL eine Vereinbarung über den Zugang zu den Daten und Informationen in der Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem (ETS-SF) geschlossen haben, und mit dem Anteil an CO2-Emissionen in Bezug gesetzt, der einem Staat zugeordnet wird.
  2. Ziffer 2
    Der jedem Staat zugeordnete Anteil an CO2-Emissionen wird anhand der in der ETSSF verfügbaren Informationen berechnet und entspricht dem Anteil des Staates am gesamten Schätzwert für die CO2-Emissionen für das Kalenderjahr 2008, wie sie allen am EHS beteiligten Staaten zugeordnet werden. “Dem Staat zugeordneter Anteil an CO2-Emissionen” bedeutet die geschätzten CO2-Emissionen aus Luftfahrzeugen, die im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten im Sinne des Anhangs römisch eins zur Richtlinie 2003/87/EG eingesetzt werden und die von einem Flugplatz im Hoheitsgebiet des Staates gestartet sind und aus einem Drittstaat kommend auf einem solchen Flugplatz gelandet sind.
  3. Ziffer 3
    “Gesamter abgedeckter Teil am Schätzwert für CO2-Emissionen” bedeutet die Summe der Anteile an CO2-Emissionen, die allen Staaten zugeordnet werden, welche eine ETS-SF-Vereinbarung geschlossen haben.
  4. Ziffer 4
    Wenn der Anteil der einem Staat zugeordneten CO2-Emissionen kleiner oder gleich 0.5% ist, verhält sich der Anteil der von diesem Staat zu tragenden Kosten direkt proportional zu seinem Anteil an den CO2-Emissionen:

Nutzerkosten = Kosten römisch zehn (Anteil der dem Staat zugeordneten CO2-Emissionen /

gesamter abgedeckter Teil am Schätzwert für CO2-Emissionen)

  1. Ziffer 5
    Alle Staaten, die sich in der unter Ziffer 4 beschriebenen Situation befinden, decken zusammen einen Teil der Kosten ab, der als “Nutzer (<0.5) Kosten” bezeichnet wird.
  2. Ziffer 6
    Liegt der Anteil an CO2-Emissionen, die einem Staat zugeordnet werden, über 0.5%, so setzt sich sein Anteil an den Kosten zusammen aus:

-

einem festen Teil, der für alle Staaten gleich ist, welche die ETS-SFVereinbarung geschlossen haben, und deren Anteil an den CO2–Emissionen über 0.5% liegt,

-

einem variablen Teil, der spezifischer Natur ist und von dem Anteil an den zugeordneten CO2-Emissionen abhängt.

  1. Ziffer 7
    Der Anteil der Kosten, die gemeinsam von allen Staaten getragen werden, die sich in der unter Ziffer 6 beschriebenen Situation befinden, wird zu 10% aus den festen Teilen und zu 90% aus den variablen Teilen dieser Staaten gedeckt. Er wird als “Nutzer (>0.5) Kosten” bezeichnet und wie folgt berechnet:
                  Nutzer (>0.5) Kosten = Kosten – Nutzer (<0.5) Kosten
  2. Ziffer 8
    Wenn “N” die Anzahl der Staaten bezeichnet, die sich in der unter Ziffer 6 beschriebenen Situation befinden, werden die von einem dieser Staaten zu deckenden Kosten somit wie folgt ermittelt:
    Nutzerkosten = (Nutzer (>0.5) Kosten x 0.1 / N)
    + (Nutzer (>0.5) Kosten x 0.9 x Anteil der dem Staat zugeordneten CO2-Emissionen / gesamter abgedeckter Teil am Schätzwert für CO2-Emissionen (>0.5%)),
  •               wobei der gesamte abgedeckte Teil am Schätzwert für CO2-Emissionen (>0.5%) die Summe aus dem Anteil an CO2-Emissionen ist, die den N Staaten zugeordnet werden.

Im RIS seit

21.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2011

Gesetzesnummer

20007321

Dokumentnummer

NOR40129201