Kurztitel
Vereinbarung über den Zugang zu den Daten und Informationen in der Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem (ETS-SF)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 95/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2011,
Text
ANHANG 4 ZAHLUNGSBESTIMMUNGEN 1. Definitionen
Kosten sind die Gesamtkosten für einen in Anhang 2 aufgeführten Zeitraum.
Referenzkosten sind die veranschlagten Gesamtkosten für einen in Anhang 3 beschriebenen Zeitraum.
Vorläufige Kosten für den Nutzer sind die Kosten, die für einen Zeitraum für einen Staat berechnet werden, wobei nach den Grundsätzen für die Kostenumlage in Anhang 2 verfahren wird und die Referenzkosten (statt der Kosten) sowie die tatsächliche Anzahl der nationalen Behörden, die eine ETS-SF-Vereinbarung geschlossen haben, berücksichtigt wird.
Nutzerkosten sind die tatsächlichen Kosten für einen Zeitraum, die von der nationalen Behörde im Rahmen dieser Vereinbarung zu tragen sind, wie in Anhang 2 beschrieben.
2. Grundsätze
Die Agentur stellt für den Zeitraum 1 einen Gesamtbetrag von 973.000 Euro in Rechnung, der den in Anhang 3 enthaltenen Referenzkosten entspricht, und auf den auch in Artikel 4 der Vereinbarung verwiesen wird.
Die Agentur stellt für den Zeitraum 2 einen Gesamtbetrag von 655.000 Euro in Rechnung, der den in Anhang 3 enthaltenen Referenzkosten entspricht, und auf den auch in Artikel 4 der Vereinbarung verwiesen wird.
Die Agentur stellt für den Zeitraum 3 einen Maximalbetrag von 674.000 Euro in Rechnung, der den in Anhang 3 enthaltenen Referenzkosten entspricht, und auf den auch in Artikel 4 der Vereinbarung verwiesen wird.
3. Von den teilnehmenden nationalen Behörden zu leistende Zahlungen
Nach Artikel 5.1 bezieht sich die Zahlungsaufforderung im ersten, zweiten und dritten Zeitraum auf:
Zahlung (Zeitraum 1) = Vorläufige Kosten für den Nutzer (für Zeitraum 1) |
Zahlung (Zeitraum 2) = Vorläufige Kosten für den Nutzer (für Zeitraum 2) |
Zahlung (Zeitraum 3) = Nutzerkosten (Zeitraum 1) + Nutzerkosten (Zeitraum 2) + |
Nutzerkosten (Zeitraum 3) - Zahlung (Zeitraum 1) - Zahlung (Zeitraum 2) |