Rechtstracker.at

Anl. 4

Fassungen
07.04.2011 bis 30.06.2013 — BGBl. III Nr. 95/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 407.04.201130.06.2013 BGBl. III Nr. 95/2011 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinbarung über den Zugang zu den Daten und Informationen in der Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem (ETS-SF)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2011,

Typ

Vertrag – EUROCONTROL

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

07.04.2011BGBl. III Nr. 95/2011

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013

Index

89/07 Umweltschutz

Text

ANHANG 4 ZAHLUNGSBESTIMMUNGEN 1.              Definitionen

Kosten sind die Gesamtkosten für einen in Anhang 2 aufgeführten Zeitraum.

Referenzkosten sind die veranschlagten Gesamtkosten für einen in Anhang 3 beschriebenen Zeitraum.

Vorläufige Kosten für den Nutzer sind die Kosten, die für einen Zeitraum für einen Staat berechnet werden, wobei nach den Grundsätzen für die Kostenumlage in Anhang 2 verfahren wird und die Referenzkosten (statt der Kosten) sowie die tatsächliche Anzahl der nationalen Behörden, die eine ETS-SF-Vereinbarung geschlossen haben, berücksichtigt wird.

Nutzerkosten sind die tatsächlichen Kosten für einen Zeitraum, die von der nationalen Behörde im Rahmen dieser Vereinbarung zu tragen sind, wie in Anhang 2 beschrieben.

2.              Grundsätze

Die Agentur stellt für den Zeitraum 1 einen Gesamtbetrag von 973.000 Euro in Rechnung, der den in Anhang 3 enthaltenen Referenzkosten entspricht, und auf den auch in Artikel 4 der Vereinbarung verwiesen wird.

Die Agentur stellt für den Zeitraum 2 einen Gesamtbetrag von 655.000 Euro in Rechnung, der den in Anhang 3 enthaltenen Referenzkosten entspricht, und auf den auch in Artikel 4 der Vereinbarung verwiesen wird.

Die Agentur stellt für den Zeitraum 3 einen Maximalbetrag von 674.000 Euro in Rechnung, der den in Anhang 3 enthaltenen Referenzkosten entspricht, und auf den auch in Artikel 4 der Vereinbarung verwiesen wird.

3.              Von den teilnehmenden nationalen Behörden zu leistende Zahlungen

Nach Artikel 5.1 bezieht sich die Zahlungsaufforderung im ersten, zweiten und dritten Zeitraum auf:

Zahlung (Zeitraum 1) = Vorläufige Kosten für den Nutzer (für Zeitraum 1)

Zahlung (Zeitraum 2) = Vorläufige Kosten für den Nutzer (für Zeitraum 2)

Zahlung (Zeitraum 3) = Nutzerkosten (Zeitraum 1) + Nutzerkosten (Zeitraum 2) +

Nutzerkosten (Zeitraum 3) - Zahlung (Zeitraum 1) - Zahlung (Zeitraum 2)

Im RIS seit

21.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2011

Gesetzesnummer

20007321

Dokumentnummer

NOR40129206