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Art. 10

Fassungen
07.04.2011 bis 30.06.2013 — BGBl. III Nr. 95/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1007.04.201130.06.2013 BGBl. III Nr. 95/2011 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinbarung über den Zugang zu den Daten und Informationen in der Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem (ETS-SF)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2011,

Typ

Vertrag – EUROCONTROL

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

07.04.2011BGBl. III Nr. 95/2011

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 10 – Rechte am geistigen Eigentum

  1. 10 Punkt eins
    Sämtliche Rechte am geistigen Eigentum, die sich auf die ETS-SF beziehen (insbesondere Urheberrechte für Datenbanken, Warenzeichen, Symbole, Layout, Daten, Know-how, Domain-Bezeichnung) verbleiben jederzeit bei EUROCONTROL.
  2. 10 Punkt 2
    Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 1 sind die Schätzungen zum Treibstoffverbrauch und zu den CO2–Werten, die der Republik Österreich nach Maßgabe dieser Vereinbarung zugänglich gemacht werden, ausschließliches Eigentum beider Parteien, das diese ohne vorherige und ausdrückliche schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei nicht an Dritte weitergeben dürfen. Diese Zustimmung darf ohne Angabe triftiger Gründe nicht verweigert werden.
  3. 10 Punkt 3
    Der Nutzer kann die aus der ETS-SF-Datenbank extrahierten Daten verwenden, um seine internen technischen Entwicklungen zu unterstützen, einschließlich - doch nicht begrenzt auf - Software-Funktionalitäten, technische Erfindungen, Konzepte, Prozesse, Produkte und Methoden zum Zwecke der Verbesserung des ETS, wie in der Richtlinie 2003/87/EG eingeführt. Auf Ersuchen der nach Artikel 11 eingesetzten Lenkungsgruppe gewährt der Nutzer anderen, am ETS-SF teilnehmenden nationalen Behörden für den gleichen Zweck Zugang und stellt die notwendigen Lizenzen für diese technischen Entwicklungen zur Verfügung.

Im RIS seit

21.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2011

Gesetzesnummer

20007321

Dokumentnummer

NOR40129193