Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinbarung über den Zugang zu den Daten und Informationen in der Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem (ETS-SF)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 95/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
Artikel 10 – Rechte am geistigen Eigentum
Sämtliche Rechte am geistigen Eigentum, die sich auf die ETS-SF beziehen (insbesondere Urheberrechte für Datenbanken, Warenzeichen, Symbole, Layout, Daten, Know-how, Domain-Bezeichnung) verbleiben jederzeit bei EUROCONTROL.
Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 1 sind die Schätzungen zum Treibstoffverbrauch und zu den CO2–Werten, die der Republik Österreich nach Maßgabe dieser Vereinbarung zugänglich gemacht werden, ausschließliches Eigentum beider Parteien, das diese ohne vorherige und ausdrückliche schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei nicht an Dritte weitergeben dürfen. Diese Zustimmung darf ohne Angabe triftiger Gründe nicht verweigert werden.
Der Nutzer kann die aus der ETS-SF-Datenbank extrahierten Daten verwenden, um seine internen technischen Entwicklungen zu unterstützen, einschließlich - doch nicht begrenzt auf - Software-Funktionalitäten, technische Erfindungen, Konzepte, Prozesse, Produkte und Methoden zum Zwecke der Verbesserung des ETS, wie in der Richtlinie 2003/87/EG eingeführt. Auf Ersuchen der nach Artikel 11 eingesetzten Lenkungsgruppe gewährt der Nutzer anderen, am ETS-SF teilnehmenden nationalen Behörden für den gleichen Zweck Zugang und stellt die notwendigen Lizenzen für diese technischen Entwicklungen zur Verfügung.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2011
Dokumentnummer
NOR40129193