Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
07.04.2011 bis 30.06.2013 — BGBl. III Nr. 95/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1407.04.201130.06.2013 BGBl. III Nr. 95/2011 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinbarung über den Zugang zu den Daten und Informationen in der Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem (ETS-SF)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2011,

Typ

Vertrag – EUROCONTROL

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

07.04.2011BGBl. III Nr. 95/2011

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 14 – Aussetzung der Vereinbarung

  1. 14 Punkt eins
    Diese Vereinbarung kann für den Fall, dass eine Partei der anderen Partei mitteilt, dass sie aufgrund höherer Gewalt (Force Majeure) an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert ist, ausgesetzt werden.
  2. 14 Punkt 2
    Im Falle eines Krieges oder innerstaatlichen Notstands oder aus nationalen oder internationalen Sicherheitsgründen kann diese Vereinbarung entweder im gegenseitigen Einvernehmen oder - vorbehaltlich einer schriftlichen Mitteilung an die jeweils andere Partei - durch einseitigen Beschluss einer Partei ausgesetzt werden.

Im RIS seit

21.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2011

Gesetzesnummer

20007321

Dokumentnummer

NOR40129197