Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinbarung über den Zugang zu den Daten und Informationen in der Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem (ETS-SF)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 95/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Text
Artikel 14 – Aussetzung der Vereinbarung
Diese Vereinbarung kann für den Fall, dass eine Partei der anderen Partei mitteilt, dass sie aufgrund höherer Gewalt (Force Majeure) an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert ist, ausgesetzt werden.
Im Falle eines Krieges oder innerstaatlichen Notstands oder aus nationalen oder internationalen Sicherheitsgründen kann diese Vereinbarung entweder im gegenseitigen Einvernehmen oder - vorbehaltlich einer schriftlichen Mitteilung an die jeweils andere Partei - durch einseitigen Beschluss einer Partei ausgesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2011
Dokumentnummer
NOR40129197