Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinbarung über den Zugang zu den Daten und Informationen in der Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem (ETS-SF)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 95/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Text
Artikel 16 – Inkrafttreten, Dauer, Änderung und Beendigung
Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung durch die jeweils andere zustimmende Partei in Kraft.
Diese Vereinbarung wird bis zum 30. Juni 2013 geschlossen. Ihre Laufzeit kann um weitere Zeiträume verlängert werden, wenn dies zwischen den Parteien einvernehmlich in schriftlicher Form vereinbart wird.
Diese Vereinbarung kann durch einen schriftlichen Akt, der den gleichen Formvorschriften genügt, ergänzt oder geändert werden, unterzeichnet von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter der beiden Parteien.
Die Anhänge zu dieser Vereinbarung können schriftlich durch den Austausch von Schreiben geändert werden, wenn die beiden jeweiligen in Artikel 12 aufgeführten Kontaktstellen dem zustimmen.
Die nach Artikel 11 eingesetzte Lenkungsgruppe wird um ihre Stellungnahme zu jeder Änderung dieser Vereinbarung gebeten. Die von den Parteien oder ihren Kontaktstellen schriftlich vereinbarten Änderungen gelten nach ihrer Unterzeichnung als fester Bestandteil der Vereinbarung.
Jede Partei kann die Vereinbarung am Ende eines jeden in Artikel 4.3 genannten Zeitraums beenden, sofern sie die andere Partei unter Wahrung einer Kündigungsfrist von sechs (6) Monaten davon unterrichtet hat. Die Partei setzt die Lenkungsgruppe unverzüglich von ihrer Absicht der Beendigung der Vereinbarung in Kenntnis. Durch die Beendigung der Vereinbarung wird keine der Parteien zu einer Entschädigung berechtigt, es sei denn, eine solche Entschädigung ist im Ergebnis eines Ausgleichs für Nichterfüllung oder im Rahmen der Beilegung von Streitigkeiten vorgesehen.
Die Beendigung dieser Vereinbarung, gleich aus welchen Gründen, wirkt sich nicht auf die in den Artikeln 1, 3.4, 4, 5, 6, 10 und 13 genannten Rechte und Pflichten der Parteien aus. Die nationale Behörde ist nicht für Zahlungen für den nächsten Zeitraum oder für anschließende Zeiträume verantwortlich, wenn die Beendigung dieser Vereinbarung nach den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes erfolgt ist.
Wenn sich eine Bestimmung dieser Vereinbarung als nicht durchsetzbar erweist, wird sie geändert, um die Absicht der Parteien entsprechend zu berücksichtigen. Alle übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung bleiben uneingeschränkt in Kraft.
In zwei Ausfertigungen in englischer Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2011
Dokumentnummer
NOR40129199