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Art. 16

Fassungen
07.04.2011 bis 30.06.2013 — BGBl. III Nr. 95/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1607.04.201130.06.2013 BGBl. III Nr. 95/2011 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinbarung über den Zugang zu den Daten und Informationen in der Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem (ETS-SF)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2011,

Typ

Vertrag – EUROCONTROL

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

07.04.2011BGBl. III Nr. 95/2011

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 16 – Inkrafttreten, Dauer, Änderung und Beendigung

  1. 16 Punkt eins
    Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung durch die jeweils andere zustimmende Partei in Kraft.
  2. 16 Punkt 2
    Diese Vereinbarung wird bis zum 30. Juni 2013 geschlossen. Ihre Laufzeit kann um weitere Zeiträume verlängert werden, wenn dies zwischen den Parteien einvernehmlich in schriftlicher Form vereinbart wird.
  3. 16 Punkt 3
    Diese Vereinbarung kann durch einen schriftlichen Akt, der den gleichen Formvorschriften genügt, ergänzt oder geändert werden, unterzeichnet von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter der beiden Parteien.
  4. 16 Punkt 4
    Die Anhänge zu dieser Vereinbarung können schriftlich durch den Austausch von Schreiben geändert werden, wenn die beiden jeweiligen in Artikel 12 aufgeführten Kontaktstellen dem zustimmen.
  5. 16 Punkt 5
    Die nach Artikel 11 eingesetzte Lenkungsgruppe wird um ihre Stellungnahme zu jeder Änderung dieser Vereinbarung gebeten. Die von den Parteien oder ihren Kontaktstellen schriftlich vereinbarten Änderungen gelten nach ihrer Unterzeichnung als fester Bestandteil der Vereinbarung.
  6. 16 Punkt 6
    Jede Partei kann die Vereinbarung am Ende eines jeden in Artikel 4.3 genannten Zeitraums beenden, sofern sie die andere Partei unter Wahrung einer Kündigungsfrist von sechs (6) Monaten davon unterrichtet hat. Die Partei setzt die Lenkungsgruppe unverzüglich von ihrer Absicht der Beendigung der Vereinbarung in Kenntnis. Durch die Beendigung der Vereinbarung wird keine der Parteien zu einer Entschädigung berechtigt, es sei denn, eine solche Entschädigung ist im Ergebnis eines Ausgleichs für Nichterfüllung oder im Rahmen der Beilegung von Streitigkeiten vorgesehen.
  7. 16 Punkt 7
    Die Beendigung dieser Vereinbarung, gleich aus welchen Gründen, wirkt sich nicht auf die in den Artikeln 1, 3.4, 4, 5, 6, 10 und 13 genannten Rechte und Pflichten der Parteien aus. Die nationale Behörde ist nicht für Zahlungen für den nächsten Zeitraum oder für anschließende Zeiträume verantwortlich, wenn die Beendigung dieser Vereinbarung nach den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes erfolgt ist.
  8. 16 Punkt 8
    Wenn sich eine Bestimmung dieser Vereinbarung als nicht durchsetzbar erweist, wird sie geändert, um die Absicht der Parteien entsprechend zu berücksichtigen. Alle übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung bleiben uneingeschränkt in Kraft.

In zwei Ausfertigungen in englischer Sprache.

Im RIS seit

21.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2011

Gesetzesnummer

20007321

Dokumentnummer

NOR40129199