Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
07.04.2011 bis 30.06.2013 — BGBl. III Nr. 95/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 507.04.201130.06.2013 BGBl. III Nr. 95/2011 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinbarung über den Zugang zu den Daten und Informationen in der Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem (ETS-SF)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2011,

Typ

Vertrag – EUROCONTROL

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

07.04.2011BGBl. III Nr. 95/2011

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 5 – Zahlung

  1. 5 Punkt eins
    Innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Ablauf der in Artikel 4.3 genannten Zeiträume übermittelt EUROCONTROL der nationalen Behörde eine Zahlungsaufforderung, der ein Finanzbericht über die ETS-SF beigefügt ist. Ausführliche Angaben zur Zahlung sind in Anhang 4 enthalten.
  2. 5 Punkt 2
    Der von EUROCONTROL geforderte Zahlungsbetrag wird binnen sechzig (60) Tagen nach der Zahlungsaufforderung fällig.
  3. 5 Punkt 3
    Bei Verzögerungen bei der Zahlung des nach Absatz 1 fälligen Betrages werden Verzugszinsen zu dem jährlich von der erweiterten EUROCONTROL-Kommission für Streckengebühren genehmigten Zinssatz erhoben. Jeder Tag über den in Absatz 2 festgelegten Zeitraum hinaus wird als 1/360 eines Jahres berechnet. Dieser Satz wird der nationalen Behörde jedes Jahr zusammen mit der in Absatz 1 genannten Zahlungsaufforderung übermittelt.
  4. 5 Punkt 4
    Bei Zahlungsverzug kann EUROCONTROL den Zugang zur ETS-SF solange aussetzen, bis die Zahlung geleistet worden ist.

Im RIS seit

21.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2011

Gesetzesnummer

20007321

Dokumentnummer

NOR40129188