Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinbarung über den Zugang zu den Daten und Informationen in der Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem (ETS-SF)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 95/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5 – Zahlung
Innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Ablauf der in Artikel 4.3 genannten Zeiträume übermittelt EUROCONTROL der nationalen Behörde eine Zahlungsaufforderung, der ein Finanzbericht über die ETS-SF beigefügt ist. Ausführliche Angaben zur Zahlung sind in Anhang 4 enthalten.
Der von EUROCONTROL geforderte Zahlungsbetrag wird binnen sechzig (60) Tagen nach der Zahlungsaufforderung fällig.
Bei Verzögerungen bei der Zahlung des nach Absatz 1 fälligen Betrages werden Verzugszinsen zu dem jährlich von der erweiterten EUROCONTROL-Kommission für Streckengebühren genehmigten Zinssatz erhoben. Jeder Tag über den in Absatz 2 festgelegten Zeitraum hinaus wird als 1/360 eines Jahres berechnet. Dieser Satz wird der nationalen Behörde jedes Jahr zusammen mit der in Absatz 1 genannten Zahlungsaufforderung übermittelt.
Bei Zahlungsverzug kann EUROCONTROL den Zugang zur ETS-SF solange aussetzen, bis die Zahlung geleistet worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2011
Dokumentnummer
NOR40129188